Interne Vorschriften des NVTHC

A. Der niederländische Verband Thailand Abteilung Hua Hin-Cha wird als NVTHC abgekürzt.
B. Ziele:
C. Stärkung der Bindung zwischen den in Thailand lebenden Niederländern.
D. Förderung von Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten durch und für die Mitglieder.
E. Bereitstellung finanzieller Unterstützung für thailändische Kultur- und Wohltätigkeitseinrichtungen.
A. Der NVTHC ist ein gemeinnütziger Verein.
B. Vorstand: Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister und kann bei Bedarf erweitert werden
C. Mitglieder: Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder und Verdienstmitglieder
D. Eingeladener: jemand, der, obwohl er selbst kein Mitglied ist, auf Einladung eines Mitglieds an einer NVTHC-Veranstaltung teilnehmen möchte
E. Ausschuss: Eine Unterabteilung, die eine bestimmte Aktivität organisiert.
F. Überprüfungsausschuss: Besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern, deren Aufgabe es ist, die Konten des Schatzmeisters zu prüfen und eine Stellungnahme zur durchgeführten Finanzverwaltung abzugeben.
G. Webmaster: Verwaltet die NVTHC-Website und alles, was damit zusammenhängt.
H. Sponsor: Eine Person oder Organisation, die sich finanziell an den Aktivitäten des NVTHC beteiligt und dafür öffentliche Anerkennung in Form einer Namensnennung oder Werbung erwartet.
I. Jahr: Das Beitrags-, Buch- und Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
A. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Niederländer und niederländischsprachige Personen anderer Nationalitäten sein, sofern sie auch in Thailand leben, einschließlich aller nicht niederländischsprachigen oder niederländischsprachigen Partner ab 18 Jahren. Kinder bis zum 18. Lebensjahr unterliegen der Familienzugehörigkeit ihrer Eltern.
B. Mitglieder der Sonderkategorie:
1. Ein Verdienstmitglied kann jemand werden, der sich besonders verdient gemacht hat. Sie werden vom Vorstand für die jährliche Mitgliederversammlung nominiert.
a) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist berechtigt, einen Antrag auf Eintragung als Mitglied abzulehnen, wenn nach seiner Einschätzung berechtigte Gründe vorliegen, die den Fortbestand des Vereins gefährden oder dem Verein sonst einen Schaden zufügen. könnte dazu führen;
b) Die beteiligte(n) Person(en) können beantragen, dass der Vorstand vom Gesamtvorstand angehört wird;
c) Nach dieser Widerlegung entscheidet der Vorstand, ob die Ablehnung aufrechterhalten oder aufgehoben wird;
d) Die betroffene(n) Person(en) wird/werden über diese Entscheidung schriftlich (oder per E-Mail, wenn die Wohnadresse nicht bekannt ist) unter Angabe der Gründe, auf denen diese Entscheidung beruhte, informiert;
a) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen, die nach Ansicht des Vorstandes den Fortbestand des Vereins gefährden oder jedenfalls einen sonstigen Schaden für den Verein nach sich ziehen könnten;
b) Vor der Ausweisung wird die betreffende(n) Person(en) aufgefordert, sich gegen die Ausweisungsabsicht zu wehren;
c) Will sich der Betroffene nicht wehren oder erscheint er nicht, ist die Ausweisung eine Tatsache;
d) Nach dieser Verteidigung entscheidet der Vorstand, ob die Ausschlussabsicht tatsächlich zum Ausschluss führt oder ob die Ausschlussabsicht zurückgenommen wird;
e) Die betroffene(n) Person(en) wird (werden) die Entscheidung schriftlich (oder per E-Mail, wenn die Wohnadresse nicht bekannt ist) unter Angabe der Begründung mitgeteilt
was die Grundlage für diese Entscheidung war;
Wer als Mitglied beitreten möchte, muss dies der Mitgliederverwaltung oder dem Sekretariat mitteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Anmeldegebühr und des Beitrags.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren. In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1. Eine Jahreshauptversammlung muss innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres stattfinden.
2. Ein GMM ist entscheidungsbefugt, wenn: Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben wurden.
3. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung
B. Bericht des Vorsitzenden über das vergangene Vereinsjahr
C. Mündliche Präsentation des Finanzberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr.
D. Bericht des Verifizierungsausschusses
e. Genehmigung des Finanzberichts für das vorangegangene Vereinsjahr.
F. Ernennung eines neuen Verifizierungsausschusses
G. Formelle Wahl und Einsetzung des neuen Vorstandes
H. Vorlage und Verabschiedung des Budgets.
ich. Irgend ein anderes Geschäft
4. Sofern die Hauptversammlung nicht beschließt, dass eine Abstimmung schriftlich erfolgen muss, erfolgen alle Abstimmungen durch Handzeichen. Ein Beschluss gilt als mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
1. Ein BALV kann abgehalten werden;
a. Wenn der Vorstand der Ansicht ist, dass hierfür ein besonderer Grund vorliegt.
B. Wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt, nach Aussage von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Ein BALV ist entscheidungsbefugt, wenn: Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben wurden.
3. Sofern das BALV nicht beschließt, dass eine Abstimmung schriftlich erfolgen muss, erfolgen alle Abstimmungen durch Handzeichen. Ein Beschluss gilt als mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
1. Der Vorstand des NVTHC besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Vorsitzender
B. Stellvertretender Vorsitzender (Kombinationsposition möglich)
C. Sekretär
D. Schatzmeister
e. Veranstaltungen
G. 1 bis 2 weitere Vorstandsmitglieder.
2.
a. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder im Laufe des Jahres aus, kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied bitten, vorübergehend bis zur Hauptversammlung einen Sitz im Vorstand einzunehmen.
B. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung formell für einen Zeitraum von 12 Monaten gewählt.
C. Vorstandsmitglieder können sich zur Wiederwahl stellen.
D. Vorstandskandidaten werden vom Vorstand 10 Tage vor der Hauptversammlung bekannt gegeben.
e. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann kandidieren.
1. Die Tätigkeit des Vorstandes muss im Einklang mit den Zielen des NVT stehen. Der Vorstand vertritt und wahrt die Interessen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und fördert die Aktivitäten der verschiedenen Ausschüsse. Der Vorstand befolgt die Vorschriften und wo diese Vorschriften nichts vorsehen, entscheidet der Vorstand im Einklang mit den Zielen des NVTHC. Es gibt keine finanzielle Vergütung für die Vorstandstätigkeit
2. Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern in der allgemeinen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
3. Der Vorsitzende überwacht die Ziele des Vereins. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und leitet die Mitglieder- und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Vorstand des NVT. In seiner Abwesenheit übernimmt der stellvertretende Vorsitzende oder bei Bedarf ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des Vorsitzenden.
4. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt während seiner Abwesenheit die Aufgaben des Vorsitzenden.
5. Die Sekretärin kümmert sich um den Posteingang und -ausgang und sorgt für die Kommunikation. Protokolliert Vorstands- und Mitgliederversammlungen und pflegt das Archiv. Verwaltet die E-Mail-Adressdatei. Veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister jährlich eine aktualisierte Mitgliederdatei im Orange Booklet. Kümmert sich um die Bestellung von Briefpapier und Umschlägen beim Drucker. Bei Abwesenheit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des Schriftführers.
6. Der Schatzmeister ist für die Finanzverwaltung des NVT verantwortlich. Er/sie beurteilt eingehende Rechnungen und stellt die Zahlung sicher, sorgt für eine angemessene Bilanzierung der Vermögens- und Kassenlage des NVT, berichtet dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung über die Finanzlage. Der Schatzmeister erstellt jedes Jahr einen Finanzbericht für die vorangegangenen Finanzen Jahr und bietet dem Verifizierungsausschuss ausführliche Erläuterungen und Einblick in alle relevanten Finanzangelegenheiten. Er/sie legt der Mitgliederversammlung den Finanzbericht für das abgelaufene Vereinsjahr sowie das Budget für das folgende Vereinsjahr vor. Bei Abwesenheit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des Schatzmeisters, mit Ausnahme der Genehmigung etwaiger Zahlungen, die dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vorbehalten ist und einer von ihnen auch für Bankzahlungen zeichnungsberechtigt ist.
7. Das Vorstandsmitglied Veranstaltungen organisiert kulturelle Veranstaltungen, die vom Vorstand initiiert werden und für die kein anderer Ausschuss besteht. Pflegen Sie Kontakte zu Agenturen für die Beauftragung von Künstlern.
8. Die übrigen Vorstandsmitglieder wirken bei allen Aktivitäten des NVT mit, fördern die Bildung von Ausschüssen und übernehmen bei Bedarf die Leitung.
9. Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate.
10. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
11. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung richtet sich nach den im Protokoll der vorangegangenen Sitzung genannten Punkten. Nachdem ein Tagesordnungspunkt besprochen wurde, wird der betreffende Punkt automatisch im vorherigen Protokoll genehmigt, es sei denn, es wird Einspruch erhoben. In diesem Fall wird der zu korrigierende Teil in der aktuellen Sitzung protokolliert.
12. Protokolle von Vorstandssitzungen müssen jedem Vorstandsmitglied schnellstmöglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Sitzung, zur Verfügung gestellt werden.
13. Führungskonflikte werden einvernehmlich gelöst, im Scheiterfall sieht Artikel 6 BAVVL vor.
1. Der Vorstand fördert und koordiniert die Bildung von Ausschüssen zu Beginn und während des Vereinsjahres. Ausschüsse können in vielen Formen auftreten; Ausschuss für kulturelle Veranstaltungen, Tagesaktivitäten, Tennis-/Golfwochenende, Sinterklaas-Feier, Weihnachtsfeier, Neujahrsparty, Fußball, Autorallye, Orangenball, Kinder-Osterparty usw.
2. Ausschüsse haben einen Vertreter/Sprecher, sind aber ansonsten autonom bei der Einrichtung einer Struktur und der Durchführung einer Aktivität im Rahmen der Ziele des NVTHC.
3. Ausschüsse fordern vom Schatzmeister ein Budget an. Der Schatzmeister verteilt das Budget auf der Grundlage des für die jeweilige Aktivität reservierten Teils des Gesamtbudgets. Hierüber legt der Schatzmeister dem Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung Rechenschaft ab.
5. Nach einer Aktivität rechnet der Vorstand mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit dem Schatzmeister ab und überreicht sämtliche Belege. Der Schatzmeister wird hierüber in der nächsten Vorstandssitzung berichten.
1 Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Beitrag ist vor oder spätestens während der AVL zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erlischt der Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen.
3. Bei Anmeldung als Mitglied während des Vereinsjahres errechnet sich der Beitrag wie folgt: Anmeldung Januar – Mai 100%, Zeitraum Mai – August 50% und danach 0 %.
Artikel 13: Eintrittspreis für Veranstaltungen.
1. Jedes Mitglied, einschließlich der Mitglieder der Sonderkategorie, zahlt den gleichen Betrag für den Eintritt zu Veranstaltungen.
2. Einer Person, die nicht Mitglied des NVTHC ist, kann als Einführer die Teilnahme an einer NVTHC-Veranstaltung gegen eine Zuzahlung auf die Eintrittsgelder gestattet werden, wobei der Selbstkostenpreis als Richtwert für die Berechnung dient.
Artikel 14: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Bei unterjähriger Kündigung der Mitgliedschaft wird kein Teil des Mitgliedsbeitrags zurückerstattet.
2. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch zum 1. März des laufenden Vereinsjahres. Eine erneute Anmeldung ist nur als Neumitglied möglich.
Artikel 15: Änderungen und/oder Ergänzungen der Verordnung
1. Nur ein ALV oder BALV ist berechtigt, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen vorzunehmen.
Artikel 16: Haftung
1. Während der vom NVTHC organisierten Aktivitäten haftet weder das NVTHC noch seine Direktoren noch die Ausschussmitglieder für Schäden, Unfälle oder Diebstahl von Gütern. Der NVTHC oder seine Direktoren und Ausschussmitglieder können nicht für Schäden Dritter haftbar gemacht werden.
Anhang:.
Anmerkung; Es gibt keine Satzung, die NVT ist keine formelle juristische Person und hat daher keine Satzung. Hatte nie. Es gibt also nur „Haushaltsordnungen“.

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